{"product_id":"9783656993728","title":"Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages","description":"Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten. \u003cbr\u003e \u003cbr\u003e Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche\u003cbr\u003e Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter praktischer Bedeutung sind.\u003cbr\u003e Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).\u003cbr\u003e So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder\u003cbr\u003e Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem\u003cbr\u003e Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne\u003cbr\u003e Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).\u003cbr\u003e Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die\u003cbr\u003e Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der\u003cbr\u003e Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen,\u003cbr\u003e geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das\u003cbr\u003e Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den\u003cbr\u003e Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG\u003cbr\u003e ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]","brand":"Examicus Publishing","offers":[{"title":"Default Title","offer_id":47056545087728,"sku":"9783656993728","price":23.5,"currency_code":"USD","in_stock":false}],"thumbnail_url":"\/\/cdn.shopify.com\/s\/files\/1\/0737\/7593\/9824\/files\/9783656993728_p0.jpg?v=1763739287","url":"https:\/\/shop-qa.barnesandnoble.com\/products\/9783656993728","provider":"Barnes \u0026 Noble (DEV)","version":"1.0","type":"link"}