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Das Verwaltungsverfahren steht gegenwartig im Vordergrunde des Interesses sowohl der Geseizgebung als auch der Theorie auf dem Gebiete des offentlichen Rechtes. Das Vordringen des demokratischen Gedankens in den Verfas­ sung en und Verwaltungsordnungen der mitteleuropaischen Staaten mit der davon untrennbaren Gefahr parteipolitischer Beeinflussung der offent­ lichen Verwaltung mag allein schon das iiberall hervortretende Bediirfnis nach kodifikatorischer Zusammenfassung der ungleichmafiiginden verschiedenen V orschriften verstreuten Verfahrensnormen und nach einer justizmaLl. igeren Gestaltung des Verwaltungsverfahrens im Interesse er­ hohten Schutzes der Parteirechte hinreichend erklaren. Dazu kommt aber die finanzielle Bedrangnis der Nachkriegszeit, welche die Staaten zwingt, durch moglichst praktische Gestaltung der Tatigkeit des Verwal­ tungsapparates die Verwaltung einfacher und sparsamer zu gestalten. Solchen Bestrebungen entsprachen die Verwaltungsreform­ gesetze der osterreichischen Republik yom Jahre 1925, welche auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrensrechtes einenmachtigen Schritt nach vorwarts bedeuten und an deren wohldurchdachten Grundsatzen und klarer Diktion die moderne Gesetznovellierungsmanie moglichst wenig riitteln sonte. Das beste Zeugnis fUr die Giite dieser Gesetze ist es, daB sie alsbald Nachahmung in mehreren, yom alten osterreicbischen Rechte teilweise noch beeinfluBien Staaten, namlich in der tschechoslowa­ kischen und der polnischen Republik, sowie im Konigreiche Jugo­ sla wi en fanden, die iiberdies in der giirrstigen Lage waren, sich auch manche Erfahrungen bei der praktischen Anwendung del' osterreichischen Gesetze in ihren Parallelgesetzen zunutze zu machen. Allerdings ist diese Gesetzgebung, entsprechend der in manchen Beziehungen noch aufrecht erhaltenen altosterreichischen Verwaltungsorganisation, auf das Verfahren VOl' den Verwaltungsbeho,rden selbst eingeschrankt, sie bezieht sich nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
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