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Godric
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Auf der Suche nach einem einheitlichen Haftungsrahmen werden zunächst die gesetzlich besonders geregelten Schutzinstrumente betrachtet. Neben den naheliegenden Verletzungstatbeständen des § 10 Abs. 1 PatG („Patentgefährdung"), des § 14 Abs. 4 MarkenG und des § 95a UrhG werden zum Beispiel auch die urheberrechtlichen Geräteabgaben gemäß §§ 54 ff. UrhG und die patentrechtlichen Neuheitsfiktionen gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 PatG in das System des Vorfeldschutzes eingeordnet.
Anschließend werden die hergebrachten allgemeinen Haftungskonzepte, insbesondere die „Störerhaftung", die Täter- und Teilnehmerhaftung und die im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten in Frage gestellt. Unter Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Lehren vom Tatbestand wird sodann ein einheitlicher Haftungsrahmen entwickelt und anhand ausgewählter Fallgruppen mit inhaltlichen Haftungskriterien befüllt.
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