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Bilanzkonkurrenz bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
Bilanzkonkurrenz bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
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Um diese Frage zu erörtern, muß auf die Reichweite des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG abgestellt werden, da diese Vorschrift den Umfang der Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelt. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören neben dem Gewinnanteil auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bekommt.
Kommt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG nur subsidiär zur Anwendung, so wird der Bilanzierung im Eigenbetriebsvermögen Vorrang eingeräumt. Die Finanzverwaltung ging lange Zeit davon aus, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz1 Hs. 2 EStG nur eine Qualifikationsnorm sei, die folglich nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vergütungen nicht ohnehin als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind. Nach dieser Ansicht kommt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG nur noch dann zur Anwendung, wenn die Leistung aus einem nicht gewerblichen Betriebsvermögen erfolgt.
Dieser Qualifikationsnorm ist die Zurechnungsnorm gegenüberzustellen. Wird dieser Vorrang eingeräumt, so kommt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG selbst dann zur Anwendung, wenn sich das Wirtschaftsgut schon im eigenen Betriebsvermögen befindet. Diese Sichtweise kann im allgemeinen als die ständige Rechtsprechung des BFH bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern angesehen werden.
Diese gefestigte Rechtsprechung des BFH ist aber durch die Urteile zu den
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